Wahlen

Schöffenamt 2024 bis 2028 - jetzt bewerben!

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen sowie Jugendstrafsachen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht. Der Rat der Stadt bzw. der Jugendhilfeausschuss stellen dazu Vorschlagslisten auf, aus denen die Schöffinnen und Schöffen als Vertretung des Volkes an der Rechtsprechung beim Amtsgericht bzw. dem Landgericht Osnabrück gewählt werden. Das Wahlbüro und das Jugendamt suchen dafür insgesamt 324 Frauen und Männer aus der Stadt Osnabrück, 96 davon als Jugendschöffenkandidatinnen und -kandidaten, welche in Jugendstrafsachen herangezogen werden, und 228 als potentielle Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen.

Die gewählten Personen kommen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafverfahren zum Einsatz. Sie sind mit den Berufsrichterinnen und -richtern gleichberechtigt. So verfügen sie beispielsweise gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen über das Fragerecht und können sich dadurch aktiv an der Verhandlung beteiligen. Außerdem ist für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöffinnen bzw. Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben sie daher mit zu verantworten. Somit ist das Ehrenamt einer Schöffin oder eines Schöffen ein zentrales Element des demokratischen Rechtsstaates.

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit, Objektivität, Gerechtigkeitssinn und Urteilsvermögen. Schöffinnen und Schöffen sind Garanten für die Unabhängigkeit der Justiz und nehmen durch ihr Mitwirken in Strafverfahren und den damit verbundenen Entscheidungen maßgeblich Einfluss auf das Leben anderer Menschen. Sie sollten daher über soziale Kompetenzen, Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Menschenkenntnis verfügen, um das Handeln eines Menschen entsprechend beurteilen zu können. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Wichtig ist, dass Schöffinnen und Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sind und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen außerdem bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind, dass die Interessenten in der Stadt Osnabrück wohnen, am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ausgeschlossen sind Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Außerdem darf kein Insolvenzverfahren gegen die Interessenten vorliegen. Die getroffene Auswahl soll die Gesellschaft hinsichtlich Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen repräsentieren und im Fall der Jugendschöffen bedarf es zusätzlicher pädagogischer Erfahrung.

Zunächst nehmen Sie als Jugenschöffin oder -Schöffe an Jugendstrafverfahren teil. Ähnlich wie bei den allgemeinen Strafsachen haben Sie auch hier eine gleichberechtigte Funktion in der gemeinsamen Urteilsfindung. Als Jugendschöffin und Jugendschöffe sollten Sie Erfahrungen mit jungen Menschen und Heranwachsenden haben.

Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass junge Menschen sich noch in einer lernenden Lebensphase befinden und unsere gesellschaftlichen Normen und Werte hinterfragen. Die Persönlichkeitsentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund ist im Alter vom vierzehnten bis zum siebzehnten Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum zwanzigsten Lebensjahr das Jugendstrafrecht anzuwenden. Leitgedanke des Jugendstrafrechts ist "Erziehung statt Strafe". Durch angemessene Reaktionen wird auf die Entwicklung der jungen Menschen Einfluss genommen, ohne dass sie kriminalisiert werden. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, erneute Straftaten zu vermeiden und kriminelle Verhaltensmuster nicht zu verfestigen.

Nein, bitte tragen Sie sich entweder auf der Vorschlagsliste zum Jugendschöffenamt oder dem Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen ein.

Kontakt:

In Sachen Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen:

Wahlbüro der Stadt Osnabrück
Telefon: 0541 323-3232
E-Mail: wahlennoSpam@osnabruecknoSpam.de

In Sachen Jugendschöffenamt:

Jugendgerichtshilfe der Stadt Osnabrück
Telefon: 0541 323-7270
E-Mail: jugendgerichtshilfenoSpam@osnabruecknoSpam.de

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.schoeffenwahl.de

www.schoeffenwahl2023.de

Kontakt Wahlbüro

Wahlinfo:

Informationen zum Wählerverzeichnis, zu den Wahlräumen und zur Briefwahl

E-Mail: wahlinfonoSpam@osnabruecknoSpam.de

Wahlorganisation:

Wahlleitung, Informationen zum Wahlrecht und zu Wahlvorschlägen.

  • Frank Westholt, Telefon 0541 323-4296

E-Mail: wahlennoSpam@osnabruecknoSpam.de

Wahlbüro

Sedanstraße 109
49076 Osnabrück


Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Nicole Atmaikine
  • Rami Fayoume
  • Stephanie Huber
  • Lea Schnittker
  • Frank Westholt