Ein Bürgerbegehren anstoßen

Der Niedersächsische Landtag hat die Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger unter anderem mit dem Werkzeug des Bürgerbegehrens gestärkt. Damit kann beantragt werden, dass die Bürger über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden.

Das Begehren muss von 7,5 Prozent der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein. In Osnabrück sind dementsprechend etwa 12.000 Unterschriften erforderlich.

Entscheidet der Verwaltungsausschuss dann, dass das Begehren zulässig ist, muss in den nächsten drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen „Ja“ lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der wahlberechtigten Einwohner umfasst. 

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Einwohnerantrag

Etwas niedrigschwelliger ist der Einwohnerantrag: Mit diesem können Osnabrücker und Osnabrückerinnen den Rat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. Hier ist der aktuelle Gesetzestext zum § 31 Einwohnerantrag Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der gültigen Fassung.

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