Archivmeldung

Schöffenamt 2024-2028 – Stadt Osnabrück ruft zur Bewerbung auf

Bundesweit werden zurzeit die Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen sowie Jugendstrafsachen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht – und damit auch in der Stadt Osnabrück. Das Wahlbüro und das Jugendamt suchen dafür insgesamt 324 Frauen und Männer aus der Stadt Osnabrück, 96 davon als Jugendschöffenkandidatinnen und –kandidaten in Jugendstrafsachen, 228 als potentielle Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen.

Der Rat der Stadt bzw. der Jugendhilfeausschuss stellen dazu Vorschlagslisten auf, aus denen die Schöffinnen und Schöffen als Vertretung des Volkes an der Rechtsprechung beim Amtsgericht bzw. dem Landgericht Osnabrück gewählt werden. Wer sich vorstellen kann, dieses verantwortungsvolle Ehrenamt auszuüben, kann sich jetzt in Vorschlagslisten eintragen. Benötigt werden 114 Erwachsene für das Amt –und Landgericht und 48 für Jugendstrafsachen. Damit eine Wahl  stattfinden kann, müssen doppelt so viele vorgeschlagen werden als am Ende zum Einsatz kommen. 

„Schöffen und Schöffinnen nehmen maßgeblich Einfluss auf das Leben anderer Menschen“, sagt Oberbürgermeisterin Katharina Pötter. „Dieses Amt verlangt dem Einzelnen viel ab. Es ist aber unverzichtbar für die Justiz und ein zentrales Element des demokratischen Rechtsstaates. Wer die Voraussetzungen erfüllt und gewählt wird, ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Staat und Bevölkerung.“ 

Mit einer Postkartenkampagne macht die Stadt Osnabrück auf die Suche nach Schöffinnen und Schöffen aufmerksam. Zum Beispiel mit Fragen wie „Werde Richterin ohne Robe“ oder „Jura – nicht nur für Juristinnen und Dinosaurier ein Thema“. 

Die gewählten Personen kommen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafverfahren zum Einsatz. Sie sind mit den Berufsrichterinnen und -richtern gleichberechtigt. So haben sie gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen das Recht Fragen zu stellen und können sich dadurch aktiv an der Verhandlung beteiligen. Außerdem ist für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöffinnen bzw. Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben sie daher mit zu verantworten. 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit, Objektivität, Gerechtigkeitssinn und Urteilsvermögen. Schöffinnen und Schöffen sind Garanten für die Unabhängigkeit der Justiz. Sie sollten daher über soziale Kompetenzen, Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Menschenkenntnis verfügen, um das Handeln eines Menschen entsprechend beurteilen zu können. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. „Durch die Schöffen werden die Aspekte einer Straftat nicht nur juristisch bewertet, sondern auch mit dem gesunden Menschenverstand“, erläutert die Oberbürgermeisterin. 

Wichtig ist, dass Schöffinnen und Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sind und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen außerdem bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. 

Wer sich vorstellen kann, dieses verantwortungsvolle Ehrenamt auszuüben kann sich in die Vorschlagsliste eintragen:

Mehr Informationen finden sich auf der städtischen Wahlseite

Fragen in Sachen Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen beantwortet das Wahlbüro der Stadt Osnabrück unter wahlennoSpam@osnabruecknoSpam.de oder 0541 323-3232. In Sachen Jugendschöffenamt informiert die Jugendgerichtshilfe der Stadt Osnabrück unter jugendgerichtshilfenoSpam@osnabruecknoSpam.de oder 0541 323-7270. 

Das sind Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste:

  • Der Wohnort muss in der Stadt Osnabrück sein.
  • Die Interessenten müssen am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Ausgeschlossen sind Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind sowie Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 

Außerdem darf kein Insolvenzverfahren gegen die Interessenten vorliegen. Die getroffene Auswahl soll die Gesellschaft hinsichtlich Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen repräsentieren und im Fall der Jugendschöffen bedarf es zusätzlicher pädagogischer Erfahrung.

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